Neues Waffenrecht – Änderungen nach dem 3. WaffRÄndG zum 01.09.2020
Im Februar diesen Jahres wurde das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz verkündet. Teile des
Gesetzes, wie die Regelabfrage beim Verfassungsschutz vor jeder Erteilung oder Verlängerung
einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder die waffenrechtliche Zulassung des Schalldämpfers für
jagdliche Langwaffen und die waffenrechtliche Freigabe der Nachtsichttechnik sind schon in
Kraft. Andere Änderungen treten zum 01.09.2020 in Kraft. Das gilt für das in die Novelle
Integrierte Waffenregistergesetz.
Auf Jäger kommen damit eine neue waffenrechtliche Regelung zu.
Waffenregistergesetz
Teil der Waffenrechtsnovelle 2020 ist das neue Waffenregistergesetz, das zum 01.09.2020 an die
Stelle des Waffenregistergesetzes aus dem Jahr 2012 tritt. Es regelt detailliert die Einrichtung des
Nationalen Waffenregisters (NWR) und enthält umfangreiche Dokumentationspflichten, die den
Waffenhersteller und -händler, aber auch jeden Waffenbesitzer treffen. Das Register ersetzt
künftig die Waffenbücher der Hersteller, Händler und Büchsenmacher.
-Jeder Waffenbesitzer erhält eine persönliche 21-stellige Ordnungsnummer (P-ID)
-Die waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) wird unter einer eigenen Erwerbs-Identifikationsnummer
(E-ID)geführt.
-Jeder Waffe wird zudem eine individuelle Waffen-Identifikationsnummer (W-ID)
zugeteilt. Gleiches gilt von den wesentlichen losen Teilen. Sie erhalten eine Waffenteil-
Identifikationsnummer (WT-ID).
Bei jeder Änderung (Kauf/Verkauf einer Waffe oder wesentlicher Teile davon, Erteilung/Widerruf einer Erlaubnis) werden die Daten an das nationale Waffenregister gemeldet. So sollen dort umfassende Informationen über den Verbleib jeder einzelnen Waffe und über die waffenrechtlichen Erlaubnisse vorhanden sein.
Auch der Büchsenmacher, der die Waffe repariert oder wesentliche Teile einbaut, unterliegt der
Dokumentations- und Meldepflicht und muss dabei die jeweiligen Ordnungsnummern angeben.
Das führt dort genauso wie beim Hersteller und Händler zu einem erheblichen bürokratischen
Aufwand. Es ist damit zu rechnen, dass der Büchsenmacher diese Kosten an seine Kunden
weiterreichen wird.
Auch private Waffenbesitzer unterfallen der Dokumentations- und Meldepflicht, wenn sie
untereinander Waffen erwerben oder veräußern.
Erwerber und Veräußerer benötigen jeweils die P-ID samt der E-ID des Vertragspartners und die W-ID.
Der private Waffenmarkt wird dadurch zwar nicht unterbunden, aber doch bürokratisch erschwert.
Bei der Stadt Göttingen und dem Landkreis Göttingen ist das Waffenregistergesetz hervorragend und schnell umgesetzt worden.
Jeder Waffenbesitzer erhält auf schriftliche Anfrage oder persönliche Vorsprache sein Stammdatenblatt mit der P-ID, E-ID und den W-ID ausgedruckt für den persönlichen Gebrauch.